Wir stellen Ihnen auf dieser Seite die Möglichkeiten sowie die einzelnen Schritte der Antragstellung vor.
Ebenso beantworten wir Ihnen Ihnen Häufig gestellte Fragen. Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen jederzeit zu kontaktieren.
Digitale Signatur: Mit der Digitalen Signatur wird der Antrag „unterschrieben“. Festgehalten werden E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit. Eine händische Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Diese Vereinfachung wurde vom StMWK genehmigt und erspart den Vereinen zusätzliche Arbeitsschritte (Ausdrucken, Unterschreiben, Einscannen, Versenden).
> Zuschussantrag Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorare (ausfüllbare PDF-Datei)
> Zuschussantrag Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorare
> Zuschussantrag Allgemeiner Staatszuschuss (ausfüllbare PDF-Datei)
> Zuschussantrag Allgemeiner Staatszuschuss
> Antrag auf Zuschuss bei Neugründung eines Kinderchors
(1) Allgemeines
(2) Zuschussantrag Allgemeiner Staatszuschuss
(3) Zuschussantrag Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorare
Ein Zuschussantrag ist von einer nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person des Vereins zu unterzeichnen.
Vertretungsberechtigt ist, wer im Vereinsregister eingetragen ist.
Mit dem im Antrag genannten "Zeitraum" ist das zurückliegende Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gemeint.
Zweckgebunden sind Einnahmen, die dem Verein für eine bestimmte Verwendung zugehen, z.B. ein kommunaler Zuschuss zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorar, eine Spende zum Kauf von Noten oder Teilnehmer*innenbeiträge für eine bestimmte Fortbildung. Eine solche zweckgebundene Einnahme muss im Antragsformular entsprechend berücksichtigt werden. Sofern keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen, ist im Antragsformular 0,00 Euro einzutragen.
Ab sofort ist es möglich, dass Zuschussanträge (inkl. der entsprechenden Belege) auch per E-Mail eingereicht werden können. In jedem Fall ist es zwingend erforderlich, dass der ausgefüllte Antrag ausgedruckt, im Original unterschrieben, anschließend eingescannt (PDF-Dokument) und inkl. Anlagen entweder komplett per E-Mail oder komplett auf dem Postweg über den Sängerkreis / Kreis-Chorverband eingereicht wird.
Alternativ können Sie auch - für Sie am bequemsten, das neue BMR-Zuschussportal www.laienmusik-bayern.de zur Antragstelllung nutzen.
Ihr Verein kann einen Antrag auf Allgemeinen Staatszuschuss für folgende Bereiche stellen: Anschaffung von Noten, Instrumentenbeschaffung (Klavier / E-Piano, Orff-Instrumente bei Kinder- / Jugendchören), Schulung und Beschaffung von Schulungsmaterial, Teilnahme an Wertungssingen und Wettbewerben. Für jeden Zuschussbereich ist ein eigener Antrag zu stellen, da die Bereiche unterschiedlich gefördert werden.
Ab sofort müssen keine Originalbelege mehr eingereicht werden, Kopien / Scans (PDF-Dateien) sind ausreichend. Wichtig bleibt, dass der Rechnungsempfänger der jeweilige Verein bzw. das jeweilige Ensemble und ein Zahlungsvermerk (überwiesen am ... / gebucht am ...) auf dem Beleg vorhanden ist.
Es können nur Rechnungen für den im Antragsformular angegebenen Förderzeitraum (= zurückliegendes Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind) eingereicht und bezuschusst werden.
Für den Zuschussbereich Allgemeiner Staatszuschuss gilt, dass Noten- / Instrumentenanschaffungen, die aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern gefördert werden, nicht zusätzlich aus dem Allgemeinen Staatszuschuss gefördert werden können (Verbot der Doppelförderung).
Der Verein kann für jedes Ensemble, das mit der jährlichen Bestandserhebung beim CBS gemeldet wurde und von einem / einer staatlich anerkannten Chorleiter*in / Dirigent*in geleitet wird, einen Zuschuss zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innen-Honorar beantragen. Die Eigenbeteiligung von 10% zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innen-Honorar ist vom Verein zu erbringen und gilt pro Ensemble.
Die Unterschrift der*des Chorleiter*in / Dirigent*in ist auf dem Antragsformular nicht mehr erforderlich.
Eine detaillierte Auflistung der Probenzeiten ist nicht mehr erforderlich. Es genügt die Bestätigung unter Punkt II.1, dass im Förderzeitraum regelmäßig geprobt wurde.
Für Zeiten des coronabedingen Lockdowns, in der ein Probenbetrieb gemäß der BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) untersagt war, gilt der regelmäßige Probenbetrieb als geleistet. Der geforderte Nachweis über musikalische Aktivitäten unter Punkt II.1 muss für den Zeitraum 2021 nicht erbracht werden.
Für den Zuschussbereich Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorare gilt, dass der reguläre Zuschussantrag gestellt werden kann, auch wenn eine Förderung aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern erfolgt. Eine Doppelförderung ist für diesen Bereich durch die Mehrkosten-Regelung im Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern ausgeschlossen.