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GEMA

Die GEMA ist die größte deutsche Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte der Musikautor*innen (Komponisten, Texter, Verlage) wahr und sorgt dafür, dass Kulturschaffende fair entlohnt werden, denn ohne Urheberrecht könnten schöpferische Menschen nicht von ihrer Arbeit leben.

Hier haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema GEMA für Sie zusammengestellt.

Aufgrund eines mit der GEMA abgeschlossenen Rahmenvertrages übernimmt der CBS die GEMA-Gebühren für Chorveranstaltungen. Die Kosten sind durch den GEMA-Umlagebeitrag als Teil der CBS-Mitgliedsbeiträge gedeckt (siehe Zusatzvereinbarung unter Punkt 4.). Rechnungen für alle anderen (z.B. gesellige) Veranstaltungen und öffentliche Musikwiedergaben, wie z.B. Musik im Internet, werden über den CBS gemeldet, die GEMA stellt die Rechnung jedoch direkt an die Chöre unter Abzug des Gesamtvertragsnachlasses.

Den Gesamtvertrag sowie die aktuelle Zusatzvereinbarung finden Sie hier.

Informationen zum GEMA-Vertrag des Freistaats Bayern finden Sie hier.

Grundsätzlich sind alle öffentlichen Veranstaltungen und Musikwiedergaben, in denen Musik „verwertet“ wird immer meldepflichtig. Dazu gehören z.B. Chorkonzerte, Weihnachtsfeiern, Festakte, Umzugsmusik, Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen, Benefizsingen und gesellige Veranstaltungen wie z.B. Weinfeste. Darüber hinaus sind auch andere Musiknutzungen meldepflichtig, wie z.B. die Bereitstellung von Musik im Internet.

Damit der vereinbarte Gesamtvertragsnachlass auf alle Vergütungssätze im Bereich öffentlicher Musikwiedergaben von der GEMA eingeräumt wird, muss die Meldung fristgerecht über den CBS erfolgen.

m Rahmenvertrag zwischen GEMA und CBS wurde vereinbart, dass der Chorverband die GEMA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Hierzu zählen die rechtzeitige und vollständige Meldung sowie die Bestätigung, dass der meldende Chor Mitglied im Chorverband ist. Durch die Meldung über den CBS und die Bestätigung der Mitgliedschaft wird ein Gesamtvertragsnachlass von 20% auf die Vergütungssätze im Bereich öffentlicher Musikwiedergaben eingeräumt.

Alle Musikwiedergaben sind unmittelbar nach Stattfinden zu melden, spätestens jedoch innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung. Der CBS leitet die Meldungen an die GEMA weiter.

Die GEMA-Gebühren für Chorveranstaltungen übernimmt der CBS. Die Kosten sind durch den GEMA Umlagebeitrag als Teil der CBS-Mitgliedsbeiträge gedeckt (siehe Zusatzvereinbarung unter Punkt 4.). Rechnungen für alle anderen (z.B. gesellige) Veranstaltungen und öffentliche Musikwiedergaben, wie z.B. Musik im Internet, werden über den CBS gemeldet, die GEMA stellt die Rechnung jedoch direkt an die Chöre unter Abzug des Gesamtvertragsnachlasses.

Es gibt ein Formular, mit dem alle chorischen Veranstaltungen und gesellige Veranstaltungen gemeldet werden. Dieses finden Sie hier.

Informationen zur Hintergrundmusikwiedergabe im Internet wird ebenfalls finden Sie auf der Homepage der GEMA.

Für Meldungen, die verspätet erfolgen, kann kein Nachlass eingeräumt werden. Die GEMA behält sich vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechnungen gehen in diesen Fällen direkt an den Chor.


Bei weiteren Fragen rund um das Thema kontaktieren Sie gerne jederzeit unsere Geschäftsstelle!

 

Hintergrundwissen zur Gema:

Was ist das Urheberrecht und wieso gibt es das?

Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers auf den Schutz seines geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Wer einer kreativen Tätigkeit nachgeht und beispielsweise als Komponist oder Autor geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Werke kreiert, den schützt das Urheberrecht. Dieses legt fest, dass Dritte jenes geistige Eigentum nicht einfach für eigene Zwecke ausgeben, übernehmen oder kopieren dürfen.

Bis ins Mittelalter hinein war ein Recht auf geistige Werke wie Literatur, Musik oder Kunstwerke unbekannt. Übernahme, Bearbeitung und Veränderung ohne Kennzeichnung des Urhebers waren der Regelfall. Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität des Menschen mehr in den Vordergrund und man gewährte sog. Privilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. Im 18. Jahrhundert wurden erstmals eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisch erörtert und auch nationalstaatlich kodifiziert, dennoch fristete das Urheberrecht noch bis ins 19. Jahrhundert hinein ein stiefmütterliches Dasein. Erst am Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der wirtschaftliche und kulturelle Wert der geistigen Produktion sowie deren Werke und künstlerische Leistungen vollwertig anerkannt und hat das Urheberrecht in den Fokus nationaler, europäischer und internationaler politischer Entscheidungen rücken lassen.

Die wesentlichen Rechtsvorschriften in Deutschland finden sich im sog. Urheberrechtsgesetz (UrhG), das im Laufe der Jahre durch zahlreiche europarechtliche Richtlinien geändert wurde.

Was sind Verwertungsgesellschaften und wieso gibt es sie?

Das Verwertungsrecht ist im Urheberrecht das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes, dieses zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen bzw. auszustellen.

Die gemeinsame Verwertung von Urheberrechten durch eine Verwertungsgesellschaft begann bereits im 18. Jahrhundert in Frankreich. Damit wurde dem Interesse der Urheber Rechnung getragen, Nutzungsvorgänge effektiv kontrollieren und lizenzieren zu können, was dem Einzelnen so nicht möglich war. Insbesondere das Recht der öffentlichen Aufführung von Werken, erstmals geschützt in Frankreich im Jahr 1780, ließ sich effektiv nur kollektiv wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund entstand 1851 aufgrund eines von dem Komponisten Ernest Bourget gewonnen Schadenersatzprozesses gegen den Besitzer eines Konzertcafés in Paris, der ungefragt eines seiner Chansons gespielt hatte, eine Organisation, die in Paris die Aufführungsrechte lizenzierte und aus der die SACEM (Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique) hervorging.

Die Vorteile der Verwertungsgesellschaften liegen auf der Hand: Zum einen bieten sie den Rechtsinhabern die Gewähr für eine wirksame Kontrolle und effektive Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Recht, zum anderen bieten sie aber auch den Nutzern den Vorteil, Rechte aus einer Hand gebündelt erwerben zu können. In Deutschland wurde erstmals 1903 auf Initiative des Komponisten Richard Strauss die "Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht" gegründet, die damals Teil der "Genossenschaft deutscher Tonsetzer" (GDT) war.