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Befreiung von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Befreiung ab dem Gebührenjahr 2024

Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die “wirtschaftlich Berechtigten” von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend § 20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der “wirtschaftlich Berechtigten” zum Transparenzregister.  

Die wesentliche Aufgabe des Transparenzregisters besteht darin, transparent jede Person zu nennen, die eine maßgebliche Rolle innerhalb der Vereinsstrukturen wahrnimmt. Das soll vor allen Dingen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vermeiden. So wie der Vorstand des Vereins jederzeit in die Mitgliederliste einsehen kann, sollen dem Register zu jedem Zeitpunkt „relevante Personen“ entnommen werden können. Die notwendige Meldung betrifft auch gemeinnützige Vereine in Bezug auf deren wirtschaftlich Berechtigte. 

Neu: 

Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im sog. Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wird und steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Näheres erfahren Sie hier.

Zum Zuwendungsempfängerregister gelangen Sie hier
 

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