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Archiv: Entwicklungen im Vereinsrecht bzgl. Corona

> Zu den aktuellen Hinweisen und Kommentierungen von RA Richard Didyk (Stand: 25.01.2021)

Was bedeuten die aktuellen Regelungen für Vereine? Rechtsanwalt Richard Didyk, vielen bekannt als Referent bei den Fachtagungen Ehrenamt des Bayerischen Musikrats, hat die aktuelle Gesetzeslage ausgewertet und alles Wissenswerte für Vereine aufbereitet. Seine Ausführungen finden Sie nachfolgend.


Stand: 25.11.2020
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München


CORONA - Fortführung der Sonderregelungen im Vereinsrecht zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Vereine und zur Durchführung von Mitgliederversammlungen während CORONA-Zeiten.

Durch das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zum Vereinsrecht geschaffen. Nach § 5 dieses Gesetzes wurde einerseits die Handlungsfähigkeit der Vereine sichergestellt, wenn wegen der CORONA-Pandemie eine Neuwahl des Vorstands nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode stattfinden konnte; andererseits war es in Abweichung zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch zulässig, entweder Mitgliederversammlungen durchzuführen, ohne dass die teilnehmenden Mitglieder alle an einem Versammlungsort anwesend sein müssen (Online-Versammlungen), oder aber auch Beschlüsse gänzlich außerhalb einer Mitgliederversammlung herbeizuführen (Umlaufverfahren). Diese Sonderregelungen waren allerdings zeitlich befristet und ausdrücklich nur auf im Jahre 2020 ablaufende Amtsperioden von Vorständen oder im Jahre 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen anwendbar.

Nachdem für das Jahr 2021 weitere CORONA-Einschränkungen zu erwarten sind, wurde die Geltung der für die Vereine getroffenen Sonderreglungen nunmehr durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (GesRGenRCOVMVV) bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 48 Seite 2258 veröffentlicht worden und demnach am 29.10.2020, in Kraft getreten.

Dies bedeutet auch für das Jahr 2021 konkret:

"§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Zahlreiche Vereine haben ihre Mitgliederversammlungen, die im Laufe des Jahres 2020 vorgesehen waren, wegen der Pandemie abgesagt und nach 2021 verschoben. Die Verlängerung der Sondervorschriften erstrecken sich damit sowohl auf die verschobenen als auch auf die ursprünglich erst in 2021 anstehenden Versammlungen.

Ob die Absagen immer mit den (satzungs-) rechtlichen Vorgaben vereinbar waren, soll dahinstehen. Vor dem Hintergrund, dass das CORONA-Gesetz unter dem gesetzlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht, wenn es um Eingriffe in die Vereinsautonomie geht und lediglich die Handlungsfähigkeit der Vereine gesichert werden sollte, haben Bestimmungen in der Satzung immer noch Gültigkeit, so beispielsweise wenn Jahresversammlungen vorgegeben, konkrete Einberufungsmodalitäten zu beachten und erforderliche Mehrheiten zu erreichen sind. Die Sonderregelungen sollen dazu lediglich die Möglichkeit einräumen, die Durchführung von Mitgliederversammlungen zu erleichtern.
 

Hinweis für die Praxis

1. Grundsatz für Mitgliederversammlungen ist und bleibt nach dem BGB daher zunächst die Präsenzveranstaltung. Solange diese nach den staatlichen Vorgaben zu Kontaktbeschränkungen möglich ist, weil die Hygienevorschriften eingehalten werden können und die Anzahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder unter den zahlenmäßigen Versammlungsbeschränkungen liegt, ist die Versammlung auch als Präsenzversammlung durchzuführen. Sollten einzelne Teilnehmer an dieser Versammlung aus persönlichen Gründen nicht teilnehmen können oder wollen, kann ihnen durch den Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits vor der Versammlung ihre Stimme zu einzelnen Beschlussgegenständen schriftlich abzugeben. Diese Stimmen sind dann bei der Feststellung der Mehrheiten während der Präsenzversammlung zu berücksichtigen.

2. Kann die Versammlung unter CORONA nach aktuellen staatlichen Vorgaben nur mit einer beschränkten Teilnehmerzahl oder überhaupt nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden, besteht die Möglichkeit, dass Beschlüsse auch ohne direkte Präsenz der Teilnehmer am Tagungsort im Rahmen von Online-Versammlungen herbeigeführt werden; dazu werden die Teilnehmer über elektronische Kommunikation einschließlich E-Mails direkt in die Versammlung hinein zugeschaltet. Fehlt es bei Teilnehmern an den technischen Möglichkeiten, kann ihnen wiederum ermöglicht werden, ihre Stimme vor der Online-Versammlung auf dem Schriftwege mitzuteilen.

3. Als Alternative zu einer (Online-)Versammlung besteht bereits nach § 32 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, Beschlüsse auch außerhalb einer Versammlung zu fassen und damit statt einer Versammlung ein Umlaufverfahren durchzuführen. Die nach § 32 BGB dafür strengen Vorgaben wie Zustimmung aller Mitglieder zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die immer erforderliche Einstimmigkeit bei Beschlüssen wurden durch die Sonderregelungen erleichtert. Danach muss zur Wirksamkeit der Beschlüsse allen - nach der Satzung an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten, nicht unbedingt zugleich auch stimmberechtigten - Mitgliedern die Beteiligung eröffnet werden (weil sie z.B. Anträge einbringen können), mindestens die Hälfte der - nunmehr stimmberechtigten - Mitglieder innerhalb einer gesetzten Frist ihre Stimme in Textform (oder auch schriftlich) abgegeben haben und daraus die für den Beschluss nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht worden sein. Gegenstand des Umlaufverfahrens können alle auch sonst in der Mitgliederversammlung behandelten Angelegenheiten sein. Die praktischen Erfahrungen aus Umlaufverfahren generell, insbesondere auch in 2020 haben gezeigt, dass die Organisation und Durchführung dieses Verfahrens der besonderen Planung und Vorbereitung bedarf, insbesondere wenn die Beschlüsse sich auf Angelegenheiten erstrecken, für die beispielsweise wie bei Satzungsänderungen oder Neuwahlen eine Eintragung in das Vereinsregister ansteht. Dies gilt für die Einleitung des Umlaufverfahrens, die Mitteilung der Tagesordnung und die Gestaltung der Abstimmungsbögen zu den einzelnen Beschlüssen, die Fristsetzungen und Zugangsmodalitäten für die Stimmabgabe und die Feststellung der Mehrheiten. Die Erleichterungen für die Durchführung der Mitgliederversammlungen gelten nach der amtlichen Begründung zur Verlängerungsverordnung vom 29.10.2020 auch für die Durchführung von Vorstandssitzungen. Damit können selbst bei CORONA bedingten engsten Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen Vorstände im Rahmen einer Online-Sitzung zusammenkommen oder Beschlüsse über Umlaufverfahren herbeiführen (§§ 28, 32 BGB in Verbindung mit den Sonderregelungen). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber mit den nunmehr verlängerten Sonderregelungen zum Vereinsrecht die Handlungsfähigkeit der Vereine weiterhin sichergestellt und die Herbeiführung von Beschlüssen innerhalb oder außerhalb einer Mitgliederversammlung oder einer Vorstandssitzung auch unter CORONA-Bedingungen ermöglicht hat. Daher liegt es nunmehr an den Vereinen, diese Möglichkeiten bevorzugt auch unter entsprechendem Einsatz technischer Einrichtungen zu nutzen und auf diese Weise den in der Satzung vorgesehenen zeitlichen Vorgaben für eine Versammlung oder Sitzung Rechnung zu tragen. Die bloße Absage von Versammlungen unter Hinweis auf CORONA wird für die Zukunft nicht mehr ausreichen und bei den Mitgliedern auf berechtigte Entgegnungen stoßen; stattdessen ist eine rechtzeitige Planung und Organisation von möglichen Alternativen zur Herbeiführung von Beschlüssen angezeigt.

 


Stand: 27.03.2020
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München

Einführung
Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote im Zusammenhang mit der Corona Krise finden derzeit keine Mitgliederversammlungen oder sonstige Vereinsversammlungen statt, bereits anberaumte Versammlungen wurden abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Zu rechtlichen Problemen kann dies dann führen, wenn die zeitbefristete Amtsperiode des Vorstands abgelaufen ist und durch das zuständige Vereinsorgan keine rechtzeitigen Neuwahlen erfolgen können, weil beispielsweise die für die Vorstandswahlen zuständige Mitgliederversammlung wegen der aktuellen besonderen Umstände nicht durchgeführt werden kann.

Aktuelle Gesetzgebung
Die überwiegende Anzahl der Vereine hat für solche Fälle in ihren Satzungen durch entsprechende Übergangsklauseln bereits vorgesorgt. Diese Satzungsregelungen bleiben bestehen und finden weiterhin Anwendung; eigentliche Zielgruppe der gesetzlichen Neuregelungen sind daher zunächst die Vereine, die in ihren Satzungen Regelungslücken zur Sicherstellung ihrer Außenvertretung haben.
Die gesetzlichen Neuregelungen greifen jedoch weiter und ergänzen für alle Vereine deren bestehenden Satzungen kraft Gesetz, wenn es um die Durchführung und Gestaltung von Mitgliederversammlungen geht, die unabhängig von Neuwahlen auch während der Corona Krise stattfinden sollen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 Seite 569 ff.).

Zeitlicher Geltungsbereich
Das Gesetz ist mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2021 wieder außer Kraft.
Darüber hinaus findet das Gesetz in dem für Vereine einschlägigen Bereich (§ 5 Vereine und Stiftungen) als Übergangsregelung ausdrücklich Anwendung
(1) nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen, und
(2) im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Erläuterungen und Hinweise
Nachfolgend sollen die gesetzlichen Neuerungen vor den rechtlichen Hintergründen erläutert und um Hinweise für die konkrete Vereinspraxis ergänzt werden.

Fortführung des Vorstandsamts nach Ablauf der Amtsperiode
Mitglieder der Vereinsvorstände werden in der Regel für eine bestimmte Amtszeit berufen. Die Amtsdauer beginnt mit Annahme der Wahl und endet dann automatisch durch Zeitablauf. Wenn daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Amtsperiode die nach der Satzung mit der Vertretung betrauten Vorstandmitglieder bestellt werden, führt dies dazu, dass der Verein nach außen nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Nach § 29 BGB müsste, um die Handlungsfähigkeit des Vereins wieder herzustellen, in einem eigenen Verfahren durch das zuständige Amtsgericht ein sogenannter Notvorstand berufen werden.

Um dies zu vermeiden, regeln daher viele Vereine in ihren Satzungen, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet der für sie festgelegten Amtsdauer bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben. Haben Vereine keine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen, gilt nun übergangsweise kraft Gesetz auch für diese Vereine, dass ein "Vorstandsmitglied eine Vereins und einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt" bleibt. Damit sind die Vereine nach außen hin weiter handlungsfähig, auch wenn sie neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht bestellen können. Dies gilt dann folgerichtig auch für die Fortführung der Vereinsgeschäfte im Innenverhältnis.

Hinweis für die Praxis
Diese gesetzliche Übergangsregelung erstreckt sich auf die Fälle, in denen die Amtsperiode durch Zeitablauf endet und das betroffene Vorstandsmitglied bereit und in der Lage ist, das Amt bis zur Neubestellung fortzuführen; insoweit besteht kein aktueller Handlungsbedarf. Wird demgegenüber ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied abberufen oder scheidet es vorzeitig, also während der laufenden Wahlperiode z.B. durch Rücktritt oder auch durch Tod aus dem Amt aus, bleibt die Position vakant und muss folgerichtig neu besetzt werden.
Kann der Verein jedoch weiterhin durch noch verbliebene Vorstandsmitglieder satzungsgemäß vertreten werden, weil das vorzeitige Ausscheiden nur einzelne vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder betrifft, sehen Vereinssatzungen auch für solche Fälle häufig eine Sonderregelung vor. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Position bis zur Nachwahl unbesetzt bleibt und gleichzeitig die bislang damit verbundenen Aufgaben innerhalb des Vorstands auf dessen verbliebene Mitglieder neu verteilt werden; denkbar wäre auch, dass der Restvorstand bis zur Neuwahl die Position neu besetzen kann.
Fehlt eine solche Satzungsbestimmung und ist die Vertretung des Vereins nicht mehr gewährleistet, weil einzig das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zur (Allein-)Vertretung berufen war oder mit dessen Ausscheiden eine gemeinschaftliche Vertretung nicht mehr möglich ist, müsste eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Gerade dies verbietet sich jedoch in der aktuellen Situation.

Mitgliederversammlungen trotz Ausgangsbeschränkung und Versammlungsverbot
Wie aufgezeigt wurde, kann es zur Neubesetzung eines Vorstandsamts trotz der gesetzlichen Son-derregelung, aber auch in sonstigen Vereinsangelegenheiten erforderlich sein, dass Mitgliederver-sammlungen durchgeführt werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Haushaltspläne verabschiedet werden müssen oder für laufende Geschäfte die Beteiligung der Mitgliederversammlung vorgeschrieben ist. Das Übergangsgesetz sieht auch dafür eine Sonderregelung vor.
Mitgliederversammlungen sind nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit in der Satzung nichts Ab-weichendes geregelt ist, an einem bestimmten Versammlungsort durchzuführen, an dem sich die Mitglieder zusammenfinden. Abweichend davon ist es nunmehr nach der Sonderregelung auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage zulässig, virtuelle Mitgliederversammlungen durchzuführen, an denen "Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und im Wege der elektronischen Kommunikation ihre Mitgliedsrechte" ausüben.
Zulässig wäre auf diese Weise auch, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommen und andere Mitglieder in der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zugeschaltet werden. Außerdem hätte der Verein die Möglichkeit, zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass diese an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen; die Mitglieder müssen dazu ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

Hinweis für die Praxis
Die beiden letzten Alternativen dürften jedoch im Hinblick auf die derzeit geltenden Ausgangs-beschränkungen eher der Ausnahmefall sein. Nicht außer Kraft gesetzt wurden die nach der Satzung oder Gesetz vorgegebenen Einberufungsmodalitäten wie Einladungsfristen, Einladungsform oder auch die Mitteilung der Tagesordnung; diese gelten auch für die "virtuellen Mitgliederversammlungen"
Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlungen (Umlaufbeschlüsse)
Nach § 32 Absatz 2 BGB sind Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung (Um-laufbeschlüsse) nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Abweichend davon erleichtert die Sonderregelung auch die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren.
Im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nunmehr auch ohne Versammlung der Mitglieder gefasst werden, wenn "alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben". Die Stimmabgabe selbst muss dann nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern ist in "Textform", also auch durch E-Mail und Telefax möglich. Außerdem ist nicht mehr erforderlich, dass alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, ausreichend ist zur Beschlussfassung die nach dem Gesetz oder der Satzung geforderte Mehrheit.

Hinweis für die Praxis
Zu beachten ist, dass damit nicht die im Gesetz oder in der Satzung geregelten Mehrheiten außer Kraft gesetzt worden sind. Soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt beispielsweise für Beschlüsse zur Zweckänderung weiterhin nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich oder für Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 33 Absatz 1 BGB.

Wortlaut der gesetzlichen Übergangsregelung
"§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."
 

Durch den Gesetzgeber wurden damit Vereinsämter außerhalb des Vorstands ebenso von der Sonderregelung ausgenommen wie sonstige Vereinsversammlungen außerhalb von Mitgliederver-sammlungen. Die Gesetzesbegründung zielt ausschließlich darauf ab, die Handlungsfähigkeit, ins-besondere die Außenvertretung der Vereine zu sichern und die bei Wegfall des Vorstands nach § 29 BGB an sich vorgesehene Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht zur Entlastung der Justiz zu vermeiden, aber im übrigen keine generelle Aussetzung des Vereinsrechts anzustreben.

Hinweis für die Praxis
Der Begriff "Vorstand" ist danach eng auszulegen. "Vorstand" auch im Sinne dieses Gesetzes meint daher nur den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also nur die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder, nicht auch sonstige Mitglieder des satzungsgemäßen (erweiterten) Vorstands.
Sollte daher die Amtszeit auch der nicht zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder durch Zeitablauf enden, besteht die Möglichkeit, dass die gemäß den Sonderregelungen im Amt verbliebenen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) die Verteilung der Aufgaben so belassen, wie dies bislang geregelt war. Wenn nämlich der Vorstand allgemein berechtigt ist, die Erfüllung einzelner seiner Aufgabenbereiche unter seiner Verantwortung an Vereinsmitglieder zu delegieren, muss dies auch für die Fortführung der Aufgaben durch "ehemalige" Mitglieder des satzungsgemäßen Vorstands gelten.
Außerdem ist eine Anwendung der für die Mitgliederversammlung geschaffenen Erleichterungen nicht, auch nicht entsprechend auf Sitzungen des Vorstands oder anderer Vereinsorgane vorgesehen. § 28 BGB, der für Beschlussfassungen des Vorstands auf § 32 BGB verweist, wurde in den Regelungsbereich nicht einbezogen; vielmehr hebt die Sondervorschrift ausdrücklich auf die "Versammlung der Mitglieder" und auf die Wahrnehmung von "Mitgliederrechten" ab.

Schlussbemerkung
Mit den vorstehend erläuterten Übergangsregelungen zum Vereinsrecht wurde angesichts der aktuellen Umstände die Grundlage geschaffen, dem Verein die Handlungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern. In der verfassungsrechtlich gebotenen Zurückhaltung von Sondergesetzen bleibt der Vorstand in seiner Funktion als Handlungsorgan nach innen und außen erhalten; gleichzeitig wird gewährleistet, dass den Mitgliedern mit Hilfe technischer Mittel die Möglichkeit verbleibt, durch entsprechende Beschlüsse im Rahmen von Mitgliederversammlungen auch weiterhin die Basis des Vereins zu repräsentieren und die Geschicke des Vereins zu bestimmen. Eine darüber hinaus gehende Änderung des Vereinsrechts ist damit nicht verbunden, noch weniger ein Einflussnahme auf die Autonomie der Vereine, ihre Angelegenheiten auch weiterhin, selbst in Zeiten der Corona Krise durch eine eigene Satzung zu regeln.
Für die Zeit nach der Corona Krise können die nunmehrigen Sonderregelungen durchaus Hilfestellung dafür sein, in deren Sinne vorhandene Regelungslücken in den Vereinssatzungen zu schließen. Ob die heute unter Corona hilfreichen technischen Kommunikationswege allerdings auf Dauer übernommen werden sollten und diese dann noch dem Wesen und der gesellschaftlichen Bedeutung des Vereins gerecht werden können, mag dahin stehen: Mir persönlich jedenfalls sind persönliche Kontakte der Mitglieder auf Vereinsebene und ein unmittelbarer und auch spontaner Meinungs- und Gedankenaustausch in lebendigen Versammlungen auch für die Zukunft wichtig.

 

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