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Große Freude bei den Chören: Erleichterungen im Proben- und Konzertbetrieb ab Montag, 07.06.2021


Die intensiven Bemühungen unserer Laienmusikverbände und des Bayerischen Musikrates waren erfolgreich: Nach vielen Monaten Stillstand im Proben- und Konzertbetrieb unserer Mitgliedschöre hat die Staatsregierung umfangreiche Lockerungen ab Montag, 07.06.2021 angekündigt.

Bei einer Inzidenz > 100 gilt bis 30.06.2021 weiterhin die Bundesnotbremse, bei Inzidenz unter 100 gilt ab Montag, 07.06.2021 die 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV). Darin sollen umfangreiche Lockerungen in Kraft treten, im Laienmusikbereich sind dies speziell:

  • Aufhebung der Personenbegrenzung bei Proben im Innen- und Außenbereich. Die Maximalteilnehmer*innenzahl errechnet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes. Die Mindestabstände (1,50 Meter zur Seite, 2,0 Meter in Singrichtung) sind einzuhalten. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt unverändert bestehen.
  • Aufhebung der Testpflicht bei stabiler Inzidenz unter 50.
  • Geimpfte / Genesene sind grundsätzlich von der Testpflicht befreit.
  • Sofern noch eine Testpflicht besteht, werden im Kinder- und Jugendbereich die Testungen im Rahmen des Schulunterrichts auch im außerschulischen Bereich anerkannt: Es muss keine zusätzliche Testung am gleichen Tag erfolgen.
  • Aufhebung der Personenbegrenzung im Bereich des außerschulischen Musikunterrichts.
  • Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Personen (bei fester Sitzplatzzuordnung)  zugelassen.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 04.06.2021
 



Stand 05.06.2021 / 13. BayIfSMV

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben und Konzerte sind unter Einhaltung des Rahmenkonzepts in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater sowie des Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen gestattet (vgl. § 25 Abs. 1 und 3). Die Teilnehmer*innenzahl richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der in den Rahmenkonzepten vorgegebene Mindestabstand eingehalten werden kann.

Der außerschulische Musikunterricht (Instrumental- und Gesangsunterricht) darf unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in Präsenzform erteilt werden (vgl. § 22 Abs. 4).

Vereinssitzungen (z.B. Mitgliederversammlungen) sind in Präsenzform unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen gestattet (vgl. § 7 Abs. 2).

Die Verordnung tritt am 07.06.2021 in Kraft und mit Ablauf des 04.07.2021 außer Kraft.

Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) im BayMBl 384 vom 05.06.2021
 

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