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Transparenzregister: Erleichterungen für gemeinnützige Vereine

Stand: 02.11.2021 / Vereinfachter Antrag auf Gebührenbefreiung

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Gebühren ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht. Aktuell werden Briefe vom Transparenzregister versandt (siehe PDF-Datei unten). Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann nunmehr mittels des Antragsformulars einfach gestellt werden. Wenn - wie im Antragsformular vorgesehen - im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert wird und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GwG).

Im Falle der Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung sollte das ausgefüllte Antragsformular unterschrieben an die registerführende Stelle des Transparenzregisters zurückgesandt werden. Die Gebührenbefreiung wird dann dort geprüft und vermerkt, so dass Sie in Zukunft keine Gebührenbescheide mehr erhalten.

Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. empfiehlt den betroffenen Musikvereinigungen das Formular ausfüllen. Ein jetziges Ausfüllen des Formulars bedeutet, dass zukünftig kein Aufwand für die Vereine mehr notwendig ist.

Bei Fragen können Sie sich gerne an gebuehr@transparenzregister.de oder 0800 12 34 340 wenden.

> Antrag auf Gebührenbefreiung


Stand: 07.07.2021 / Aktuelle Meldung aus der Bayer. Staatskanzlei

> Informationen über Änderungen beim Transparenzregister aus der Bayerischen Staatskanzlei


Stand: 11.06.2021

Kaum ein Thema hat die Gemüter der Vereinsvorsitzenden aller Sparten so bewegt wie die vom Bundesanzeiger verschickten Rechnungen zum Transparenzregister. Der Bayerische Musikrat freut sich, dass in einer konzertierten Aktion - von Kultur bis Sport, von Feuerwehr bis Sozialträgern – der Bundestag von der Notwendigkeit deutlicher Erleichterungen überzeugt werden konnte. Diese wurden nun am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossen und sollen zum 1. August in Kraft treten.

Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben:
Auf die Vereine kommt keine Eintragungspflicht zu (dies war ab 2022 geplant). Die bestehenden Daten werden automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Hierbei wird angenommen, dass das Wohnsitzland des Vorstands bzw. wirtschaftlich Berechtigten Deutschland bzw. dieser im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. D.h. aktiv werden müssen nur Vereine, deren Vorsitzender bzw. wirtschaftlich Berechtigter nicht in Deutschland lebt bzw. keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Derzeit bleibt es noch bei der aktiven Gebührenbefreiung. Der Verein muss dabei aber künftig keinen Freistellungsbescheid mehr hochladen, sondern nur bestätigen, dass der Verein die Gemeinnützigkeit besitzt. Hierfür stellt das Transparenzregister bis spätestens 31. März 2022 ein entsprechendes Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht. Zudem wird das Bundesfinanzministerium gebeten, sicherzustellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für das Gebührenjahr 2021 Vereine und Stiftungen postalisch oder digital eine Information bzw. Aufforderung erhalten, soweit diese noch keine Befreiung beantragt haben.

Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein:
Um das Ehrenamt weiter zu stärken, entfällt die Antragstellung auf Gebührenbefreiung mit Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 gänzlich. Dies wird möglich, da das Transparenzregister mit einem bis dahin neu einzuführenden Zuwendungsempfängerregister vernetzt wird, in dem u.a. die gemeinnützigen Vereine geführt werden.

„Wir sind froh, dass der Bundestag so schnell auf die umstrittenen und heftig kritisierten Regelungen des Transparenzregisters reagiert hat. Die Vielzahl der Bemühungen, von Vereinen, die ihre Abgeordneten sensibilisiert haben, bis hin zu den Beschwerden der Laienmusikverbände, die der Bayerische Musikrat gebündelt hat, haben Wirkung gezeigt und dafür gesorgt, dass kurzfristig praxistaugliche Lösungen gefunden werden konnten,“ freut sich BMR-Präsident Dr. Marcel Huber.


> Pressemitteilung des BMCO vom 11.06.2021
 

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