In den letzten Tagen erreichen unsere Geschäftsstelle vermehrt Anfragen aufgrund von Rechnungen für Ge-bühren, die die Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung des sog. Transparenzregisters erhebt. Diese Rechnungen sind formal korrekt und müssen in jedem Fall beglichen werden.
Die gute Nachricht: Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ist seit dem Jahr 2020 möglich. Außerdem erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, automatisch.
Aber: Vereine müssen Befreiung aktiv beantragen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch (per E-Mail) an die Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de übermittelt werden. Alternativ ist eine Registrierung über das Portal (www.transparenzregister.de) möglich.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
Empfehlung an unsere CBS Mitgliedsvereine: Stellen Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung - wie oben beschrieben - proaktiv, auch wenn Sie noch keine Rechnung erhalten haben! Leider ist es den Bundesverbänden bisher nicht gelungen, eine bürokratieärmere Lösung, also die oben beschriebene, herbeizuführen. Eine tatsächliche Verbesserung steht möglicherweise für das Jahr 2025 in Aussicht. Eine Abwägung, ob sich der Aufwand der (mehrmaligen) Antragstellung (der Antrag auf Gebührenbefreiung ist erneut zu stellen, sobald Sie einen neuen Freistellungsbescheid Ihres Finanzamtes erhalten haben) lohnt oder ob die geringen Gebühren entrichtet werden, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen.
> Musteranschreiben zum Antrag auf Gebührenbefreiung
> Anleitung zur Registrierung auf www.transparenzregister.de
> Gesetzesgrundlage zur Gebührenbefreiung: §4 TrGebV.
> Grundlegende Informationen des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister
Im April 2020 wurde ein offener Brief verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen, unter anderem hat auch der BMCO (in dem der CBS über die AGFC Mitglied ist) unterzeichnet, an die Verantwortlichen auf Bundesebene bzgl. des Transparenzregister-Thematik verfasst. Hier erfahren Sie mehr.
Das seit Ende 2017 eingerichtete und bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführte Transparenzregister ist auch für Vereine von Interesse. Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ein Transparenzregister mit dem Ziel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht einzuführen. In der Bundesrepublik Deutschland ist dazu am 26.06.2017 das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Einrichtung des nicht öffentlichen Transparenzregisters zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es ist als Auffang- und Verknüpfungsregister konzipiert. Einsichtnahmen in das Transparenzregister sind nur nach einem gestaffelten Einsichtnahmekonzept möglich, abhängig von der Funktion des Einsichtnehmenden.
Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Auch der eingetragene Verein als juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich mitteilungspflichtig. Einzutragen sind Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines jeden wirtschaftlich Berechtigten.
Grundsätzlich sind Vereine verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Das GwG enthält aber eine wichtige Ausnahme: Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Der Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter ist in der Regel im Vereinsregister eingetragen. Auf diese Weise können die bisherigen Registerangaben aus den anderen amtlichen Registern ohne zusätzlichen bürokratischen Eintragungsaufwand für die betroffenen Vereine nutzbar gemacht werden. Aufgrund der elektronischen Verknüpfung werden über das Transparenzregister die Dokumente, aus denen sich der wirtschaftlich Berechtigte im Vereinsregister ergibt, zugänglich gemacht. Auch diese stehen dem Einsichtnehmenden zur Verfügung.
Eine Befreiung von den Gebühren ist nur für das laufende Jahr der Antragstellung und die Folgejahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen wird, möglich. Sollten Sie eine Rechnung des Bundesanzeiger Verlags für bereits vergangene Jahre erhalten, sind Sie verpflichtet, diese zu begleichen. Ein Beispiel für eine offizielle und korrekte Rechnung der Bundesanzeiger Verlag GmbH finden Sie hier.
Vorsicht: Rechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH kommen ausschließlich in Briefform und die Rechnungssumme liegt (je nach Abrechnungszeitraum) unter 20,- Euro. Leider sind auch hier bereits wieder Betrüger unterwegs, die sich an Ihnen bereichern möchten. Im Zeifelsfall kontaktieren Sie bitte unsere Geschäftsstelle, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Quelle FAQs 1 bis 3: www.transparenzregister.de