In der Kabinettssitzung am 15.02.2022 wurden einige Änderungen beschlossen, die ab Donnerstag, 17.02.2022 gelten:
Regelungen für Proben im Bereich Laienmusik
Für den Zugang zu Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater gilt 3G.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Prinzipiell ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten. Von den Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m kann ausnahmsweise abgewichen werden, soweit und solange dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.
Eine Kapazitätsbeschränkung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Laienmusikprobe kann sich allein aus der Zusammenschau der Größe der Probenräumlichkeit und des Mindestabstands ergeben.
Regelungen für kulturelle Veranstaltungen (bis 1.000 Personen)
Für den Zugang zu sämtlichen kulturellen Veranstaltungen gilt derzeit das 2G-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher zugelassen sind. Für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Mitwirkende ist die Maskenpflicht grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.
In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 75 Prozent der Kapazität genutzt werden.
Regelungen im Bereich Musikunterricht
Es gilt das 3G-Prinzip, wonach der Zugang für Musikschülerinnen und Musikschüler sowie Besucherinnen und Besucher zum außerschulischen Musikunterricht nur für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich ist.
Für Beschäftigte und Honorarlehrkräfte sowie ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Maskenpflicht entfällt auch bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder andere künstlerische Betätigungen. Von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit.
Zusätzliche Regelungen
Die Probenveranstalter bzw. die Veranstalter bzw. Betreiber von Kulturveranstaltungen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Eine Dokumentation ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt!
Die Verantwortlichen haben ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen – bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 vorab unverlangt.
Quellen